Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- LG Kassel, 06.06.2018 – 3 T 141/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4766/17
- BSG, 09.06.2020 – B 1 KR 13/19 BH(Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Berücksichtigung von Vermögen - keine Anwendung von § 141 SGB 12 - kein höherer Freibetrag wegen besonderer Notlage)Zitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17Zitiert von 1
- BSG, 28.08.2018 – B 8 SO 1/17 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Vermögenseinsatz - kleinerer Barbetrag - angemessene Erhöhung - besondere Notlage - Wertungen des § 87 SGB 12 - Ansparung aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit - dauerhafte Schwerstpflegebedürftigkeit - Orientierung an § 12 Abs 2 SGB 2)Zitiert von 12
- LSG NRW, 27.03.2025 – L 9 SO 259/23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 28.09.2023 – L 9 SO 170/21Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2023 – L 8 SO 27/21
- SG Karlsruhe, 20.01.2023 – S 67 KR 218/22 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66a SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.